Verbrennen von Gartenabfällen



Seit März 2014 ist laut Brennverordnung des Landes Niedersachsen die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen ohne Erlaubnis verboten. Nur in Ausnahmefällen kann ein Verbrennen mit kostenpflichtiger Erlaubnis durch den Landkreis noch zugelassen werden. Wird die Feuerwehr aufgrund eines unangemeldeten Feuers gerufen, so wird Ihnen dies in Rechnung gestellt.

 

Osterfeuer sind als so genannte Brauchtumsfeuer von den Regelungen nicht betroffen, müssen aber je nach Größe angemeldet werden.

 

Verbrennen von anderen Abfällen ist immer verboten!